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    BöB und IVöB: die Grundlagen für öffentliche IT-Beschaffungen

    Seit 2021 gilt in der Schweiz ein weitgehend harmonisiertes Beschaffungsrecht.

    Von Roger HaueterVeröffentlicht am Aktualisiert am 3 Minuten

    Seit 2021 gilt in der Schweiz ein weitgehend harmonisiertes Beschaffungsrecht. Der Bund beschafft nach dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB), Kantone und Gemeinden nach der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2019). Beide setzen das WTO-Übereinkommen (GPA 2012) um und folgen derselben Struktur.

    Wer fällt unter welches Recht?

    BöB IVöB
    Auftraggeber Bundesverwaltung, dezentrale Einheiten des Bundes, Sektorenunternehmen des Bundes Kantone, Gemeinden, kantonale Anstalten, öffentliche Unternehmen in den Sektoren
    Schwellenwert offenes Verfahren (Lieferungen/Dienstleistungen) ab CHF 230'000 ab CHF 250'000
    Rechtsmittelinstanz Bundesverwaltungsgericht kantonales Verwaltungsgericht
    Zusätzliche Regeln Verordnung (VöB) kantonale Ausführungsbestimmungen

    Für Gemeinden, Spitäler oder kantonale Werke gilt in der Regel die IVöB. Massgebend sind zusätzlich die kantonalen Beitrittsgesetze.

    Was das neue Recht für IT verändert hat

    1. Vorteilhaftestes statt günstigstes Angebot. Der Zuschlag geht an das vorteilhafteste Angebot. Qualität, Nachhaltigkeit, Innovation und Lebenszykluskosten dürfen und sollen gewichtet werden. Für Cloud- und Softwarebeschaffungen heisst das: Betriebs-, Migrations- und Ausstiegskosten gehören in die Bewertung.
    2. Dialog ist erlaubt. Bei komplexen Beschaffungen kann die Auftraggeberin mit Anbietern einen Dialog führen, um Lösungswege zu entwickeln. Das passt gut zu Cloud-Strategien, bei denen die beste Architektur noch offen ist.
    3. Rahmenverträge mit Abrufen. Rahmenverträge sind ausdrücklich geregelt und dürfen in der Regel höchstens fünf Jahre dauern.
    4. Transparenz und Integrität. Interessenkonflikte, Abreden und Korruption sind ausdrücklich verboten; Vorbefassung muss ausgeglichen werden. Wer eine Ausschreibung mit vorbereitet hat, darf nur mitbieten, wenn sein Wissensvorsprung offengelegt wird.
    5. Ausschluss und Sanktionen. Anbieter können bei Verstössen ausgeschlossen und für bis zu fünf Jahre gesperrt werden.

    Typische Stolpersteine bei IT-Ausschreibungen

    • Produktbezogene Ausschreibung: Microsoft 365 oder ein bestimmtes Produkt direkt zu verlangen, ist nur mit sachlicher Begründung zulässig, etwa wegen bestehender Integration. Sonst funktional beschreiben.
    • Lizenzen über Reseller: Bei Microsoft-Lizenzen ist meist nicht das Produkt, sondern der Lizenzpartner der Gegenstand der Ausschreibung. Preis und Servicequalität sauber trennen.
    • Eignungskriterien zu eng: Hohe Umsatz- oder Referenzanforderungen schliessen kleinere, spezialisierte Anbieter aus und können anfechtbar sein.
    • Unklare Bewertung: Zuschlagskriterien, Gewichtung und Bewertungsskala müssen vor dem Angebotseingang feststehen und bekannt sein.
    • Rechtsschutz unterschätzt: Ab dem Schwellenwert für das Einladungsverfahren kann ein Zuschlag angefochten werden. Eine Beschwerde kann das Projekt um Monate verzögern.

    Fazit

    BöB und IVöB geben Auftraggebern mehr Spielraum für Qualität und Innovation, verlangen aber saubere Dokumentation und klare Kriterien. Wer Anforderungen, Eignung und Zuschlagskriterien sorgfältig vorbereitet, beschafft schneller und rechtssicher.

    Weiterlesen: Verfahrensarten und Schwellenwerte · Eignungs- und Zuschlagskriterien · Anforderungskatalog Microsoft Cloud

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