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    Verfahrensarten im öffentlichen Beschaffungswesen: wann welches Verfahren gilt

    Das Schweizer Beschaffungsrecht kennt vier Verfahrensarten: das offene, das selektive, das Einladungs- und das freihändige Verfahren.

    Von Roger HaueterVeröffentlicht am Aktualisiert am 3 Minuten

    Das Schweizer Beschaffungsrecht kennt vier Verfahrensarten: das offene, das selektive, das Einladungs- und das freihändige Verfahren. Welches gilt, hängt vom Auftragswert, von der Art der Leistung und davon ab, ob der Bund (BöB) oder ein Kanton beziehungsweise eine Gemeinde (IVöB) beschafft.

    Die vier Verfahren im Überblick

    Verfahren Wer darf anbieten Veröffentlichung Typischer Einsatz in der IT
    Offen alle Anbieter auf simap.ch Standardsoftware, Lizenzen, Rahmenverträge mit klaren Anforderungen
    Selektiv zuerst Bewerbung, dann nur die zugelassenen Anbieter auf simap.ch komplexe Projekte mit vielen Interessenten, z. B. Cloud-Plattform oder Systemintegration
    Einladung mindestens drei von der Auftraggeberin eingeladene Anbieter keine öffentliche Ausschreibung Beratungsmandate, kleinere Migrationen
    Freihändig ein Anbieter direkt, ohne Ausschreibung keine (über dem Schwellenwert nur in Ausnahmefällen) Kleinaufträge, Erweiterungen bestehender Systeme, technische Abhängigkeiten

    Schwellenwerte 2026 und 2027

    Die Werte gelten für Lieferungen und Dienstleistungen, also für den grössten Teil der IT-Beschaffungen, und verstehen sich ohne Mehrwertsteuer über die gesamte Vertragsdauer.

    Verfahren Bund (BöB, zentrale Bundesverwaltung) Kantone und Gemeinden (IVöB)
    Freihändig unter CHF 150'000 unter CHF 150'000
    Einladung ab CHF 150'000 ab CHF 150'000
    Offen oder selektiv ab CHF 230'000 ab CHF 250'000
    Staatsvertragsbereich (WTO) ab CHF 230'000 ab CHF 350'000

    Für Bauleistungen gelten höhere Werte. Beim Bund liegt das Einladungsverfahren ab CHF 300'000, das offene Verfahren ab CHF 2 Mio., der Staatsvertragsbereich ab CHF 8,7 Mio.

    Was bei IT-Beschaffungen oft unterschätzt wird

    1. Der Auftragswert umfasst die ganze Laufzeit. Lizenzen, Betrieb und Support über fünf Jahre ergeben schnell einen Wert, der ein offenes Verfahren verlangt. Ein Auftrag darf nicht aufgeteilt werden, um einen Schwellenwert zu umgehen.
    2. Optionen zählen mit. Verlängerungen, zusätzliche Module oder Benutzer gehören in die Schätzung.
    3. Freihändig heisst nicht formlos. Über dem Schwellenwert ist ein freihändiger Zuschlag nur in gesetzlich genannten Ausnahmefällen möglich, etwa bei technischer Abhängigkeit. Die Begründung muss dokumentiert und der Zuschlag publiziert werden.
    4. Produktvorgaben sind heikel. Eine Ausschreibung darf nicht ohne sachlichen Grund auf ein bestimmtes Produkt zugeschnitten sein. Für Microsoft-Umgebungen braucht es eine saubere Begründung oder funktionale Anforderungen.
    5. Fristen planen. Im Staatsvertragsbereich beträgt die Angebotsfrist in der Regel mindestens 40 Tage, ausserhalb meist mindestens 20 Tage. Dazu kommen Fragerunde, Evaluation und die Beschwerdefrist von 20 Tagen nach dem Zuschlag.

    Selektiv oder offen?

    Das selektive Verfahren lohnt sich, wenn viele Anbieter zu erwarten sind und die Offertarbeit aufwendig ist. In der Präqualifikation prüfen Sie Eignung und Referenzen; nur die geeigneten Anbieter erstellen ein vollständiges Angebot. Das spart Aufwand auf beiden Seiten und verbessert die Qualität der Angebote.

    Fazit

    Die Wahl des Verfahrens ist der erste Entscheid jeder öffentlichen IT-Beschaffung und prägt Zeitplan, Aufwand und Rechtsrisiko. Wer den Auftragswert realistisch schätzt und das Verfahren früh festlegt, vermeidet Beschwerden und Verzögerungen.

    Weiterlesen: BöB und IVöB für IT-Beschaffungen · WTO-Ausschreibung für IT-Leistungen · Zuschlagskriterien

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