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    EU AI Act: was für Schweizer Unternehmen gilt

    Der EU AI Act gilt auch für Schweizer Unternehmen, wenn ihre KI in der EU wirkt. Wann das der Fall ist und welche Fristen nach dem Omnibus 2026 gelten.

    Von Roger HaueterVeröffentlicht am Aktualisiert am 3 Minuten

    Der EU AI Act ist eine EU-Verordnung, gilt aber nicht nur in der EU. Er erfasst auch Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, wenn sie KI-Systeme in der EU anbieten oder wenn die Ergebnisse ihrer KI-Systeme in der EU verwendet werden. Die Schweiz selbst reguliert KI sektoriell und übernimmt den AI Act nicht. Für exportorientierte Unternehmen, Finanzinstitute mit EU-Kunden und Anbieter von Software ist der AI Act trotzdem oft massgebend.

    Wann der AI Act für Sie gilt

    Ihre Situation Gilt der AI Act?
    Sie entwickeln ein KI-System und verkaufen es an Kunden in der EU ja, als Anbieter
    Sie nutzen ein KI-System in einer Niederlassung in der EU ja, als Betreiber
    Sie nutzen KI in der Schweiz, die Ergebnisse gehen an Kunden oder Behörden in der EU möglich, Einzelfall prüfen
    Sie nutzen Microsoft 365 Copilot nur intern in der Schweiz in der Regel nein, aber Schweizer Recht und Aufsicht gelten
    Sie bauen Agenten, die Entscheide über Personen in der EU vorbereiten ja, prüfen auf Hochrisiko

    Rollen und Risikoklassen

    Der AI Act unterscheidet vor allem zwischen Anbietern, die ein KI-System entwickeln und in Verkehr bringen, und Betreibern, die es in eigener Verantwortung einsetzen. Die Pflichten hängen zusätzlich von der Risikoklasse ab:

    • Verbotene Praktiken: zum Beispiel Social Scoring oder manipulative Techniken. Diese Verbote gelten seit Februar 2025.
    • Hochrisiko-Systeme: etwa KI für Kreditwürdigkeitsprüfungen, Personalauswahl oder den Zugang zu wesentlichen Leistungen. Hier gelten umfangreiche Pflichten zu Risikomanagement, Daten, Dokumentation, menschlicher Aufsicht und Protokollierung.
    • Transparenzpflichten: Chatbots müssen als KI erkennbar sein, KI-generierte Inhalte gekennzeichnet werden.
    • KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck: Pflichten für die Modellanbieter seit August 2025, für Unternehmen, die solche Modelle nur nutzen, meist indirekt relevant.

    Die Fristen nach dem Omnibus 2026

    Mit dem Digital-Omnibus, der am 29. Juli 2026 in Kraft getreten ist, hat die EU einen Teil der Fristen verschoben:

    Pflicht Gilt ab
    Verbotene Praktiken 2. Februar 2025
    Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck 2. August 2025
    Kennzeichnung KI-generierter Inhalte (Art. 50 Abs. 2) 2. Dezember 2026
    Hochrisiko-Systeme nach Anhang III (etwa Kredit, Personal) 2. Dezember 2027
    Hochrisiko-Systeme nach Anhang I (KI in regulierten Produkten) 2. August 2028

    Die Verschiebung verschafft Zeit, ändert aber nichts an den Pflichten selbst. Wer heute KI-Systeme baut oder einkauft, die später als Hochrisiko gelten, sollte die Anforderungen bereits in Architektur und Verträgen berücksichtigen.

    Der Schweizer Rahmen

    Der Bundesrat hat im Februar 2025 entschieden, KI nicht in einem eigenen Gesetz, sondern sektoriell zu regeln und die KI-Konvention des Europarats zu ratifizieren, die die Schweiz im März 2025 unterzeichnet hat. Eine Vernehmlassungsvorlage wird gegen Ende 2026 erwartet. Bereits heute gelten das Datenschutzgesetz, das Gleichstellungs- und Haftungsrecht sowie für Finanzinstitute die FINMA-Aufsichtsmitteilung 08/2024 zu KI.

    Was Sie jetzt tun sollten

    1. KI-Inventar erstellen: alle eingesetzten und geplanten KI-Systeme erfassen, inklusive Copilot, Agenten und KI in Fachanwendungen.
    2. Anwendbarkeit prüfen: pro System klären, ob ein EU-Bezug besteht und welche Rolle Sie haben.
    3. Risikoklasse bestimmen: Hochrisiko-Fälle früh erkennen und priorisieren.
    4. Verträge anpassen: von Anbietern Dokumentation, Transparenz und Unterstützung bei Pflichten verlangen.
    5. Governance verankern: Verantwortlichkeiten, Freigabeprozess und Kennzeichnung in der KI-Richtlinie festhalten.

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